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Untermietvertrag

Schließen Sie den Untermietvertrag schriftlich: Erlaubnis des Vermieters, Untermietzins, Kaution und Kündigungsfrist. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Untervermieten darf nur, wer die Erlaubnis des Vermieters hat. Für einen Teil der Wohnung besteht darauf ein Anspruch, wenn das berechtigte Interesse nach Vertragsschluss entstanden ist; für die ganze Wohnung nicht. Ohne Erlaubnis riskiert der Hauptmieter die fristlose Kündigung – und der Untermieter verliert die Wohnung mit ihm.

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Holen Sie die Erlaubnis des Vermieters schriftlich ein, bevor Sie unterschreiben. Ohne sie überlassen Sie die Wohnung unbefugt: Der Vermieter kann Sie abmahnen und, wenn Sie die Untervermietung dann nicht beenden, fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 BGB) – der Untermieter verliert die Wohnung mit Ihnen. Für einen Teil der Wohnung haben Sie nach § 553 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn Ihr berechtigtes Interesse erst nach Abschluss des Hauptmietvertrags entstanden ist; als Teil genügt, dass Sie einen Raum oder den Mitbesitz behalten. Für die ganze Wohnung besteht der Anspruch nicht – verweigert der Vermieter sie dort, dürfen Sie das Hauptmietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB), aber nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Verweigerung. Befristen Sie den Vertrag nur mit einem schriftlich genannten Grund: ohne ihn gilt er als unbefristet und der Untermieter kann bleiben (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Und denken Sie an die Wohnungsgeberbestätigung: Als Untervermieter müssen Sie sie dem Untermieter binnen zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen (§ 19 Abs. 1 BMG), er muss sich binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG) – beides ist bußgeldbewehrt.

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Untervermieten darf nur, wer die Erlaubnis des Vermieters hat. Für einen Teil der Wohnung besteht darauf ein Anspruch, wenn das berechtigte Interesse nach Vertragsschluss entstanden ist; für die ganze Wohnung nicht. Ohne Erlaubnis riskiert der Hauptmieter die fristlose Kündigung – und der Untermieter verliert die Wohnung mit ihm.

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Häufige Fragen

Brauche ich wirklich die Erlaubnis des Vermieters?

Ja. Ohne sie ist die Untervermietung ein Kündigungsgrund für das Hauptmietverhältnis. Für einen Teil der Wohnung haben Sie nach § 553 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn Ihr berechtigtes Interesse erst nach Abschluss des Hauptmietvertrags entstanden ist. Verweigern darf er sie dann nur, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder ihm die Überlassung aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einen Untermietzuschlag darf er nur verlangen, wenn ihm die Überlassung ohne eine angemessene Mieterhöhung nicht zuzumuten wäre (§ 553 Abs. 2 BGB) – nicht schon deshalb, weil er es möchte.

Was passiert mit dem Untermieter, wenn der Hauptmietvertrag endet?

Er verliert die Wohnung. Der Untermieter hat gegenüber dem Vermieter keine eigenen Rechte: Endet das Hauptmietverhältnis, kann der Vermieter die Räume unmittelbar vom Untermieter herausverlangen. Der Untermietvertrag selbst endet damit aber nicht von allein – er muss gekündigt werden, und der Untermieter kann vom Hauptmieter Schadensersatz für den erzwungenen Auszug verlangen. Deshalb steht das in diesem Vertrag – es ist das Wichtigste, was der Untermieter mit der Unterschrift kauft.

Ist dieses Dokument kostenlos?

Ja. Der Generator für Untermietvertrag ist vollständig kostenlos — ohne Konto, ohne Wasserzeichen und ohne Mengenbegrenzung.

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