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Mietminderung

Zeigen Sie den Mangel an und mindern Sie die Miete schriftlich: Mangelanzeige, Minderungsquote und Zahlung unter Vorbehalt nach §§ 536 und 536c BGB. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Die Wohnung hat einen Mangel und die Miete ist kraft Gesetzes gemindert – aber nur, wenn der Mangel angezeigt wurde und Sie nicht vorbehaltlos weiterzahlen. Der Brief zeigt den Mangel an, nennt die Minderungsquote, rechnet den geminderten Betrag aus und setzt eine Frist zur Beseitigung.

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Zeigen Sie den Mangel zuerst an: § 536c BGB verlangt die unverzügliche Anzeige, und ohne sie verlieren Sie die Minderung für die Zeit, in der der Vermieter nichts unternehmen konnte. Unerhebliche Beeinträchtigungen berechtigen ohnehin nicht zur Minderung (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB); ein Minderungsausschluss im Wohnraummietvertrag ist dagegen unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB). Es gibt keine gesetzliche Minderungstabelle – die Quote hängt vom Einzelfall ab, und wer zu hoch mindert, gerät in Zahlungsverzug und riskiert die Kündigung. Zahlen Sie den streitigen Teil deshalb im Zweifel unter Vorbehalt der Rückforderung statt ihn einzubehalten. Keine Minderung gibt es für Mängel, die Sie bei Vertragsschluss kannten oder selbst verursacht haben.

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Die Wohnung hat einen Mangel und die Miete ist kraft Gesetzes gemindert – aber nur, wenn der Mangel angezeigt wurde und Sie nicht vorbehaltlos weiterzahlen. Der Brief zeigt den Mangel an, nennt die Minderungsquote, rechnet den geminderten Betrag aus und setzt eine Frist zur Beseitigung.

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Häufige Fragen

Um wie viel darf ich die Miete mindern?

Es gibt keine gesetzliche Tabelle. Die Quote richtet sich danach, wie stark die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist; die Gerichte entscheiden im Einzelfall. Bemessungsgrundlage ist die Bruttomiete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung, nicht die Kaltmiete. Setzen Sie die Quote im Zweifel niedriger an: Wer zu viel mindert, riskiert einen Zahlungsverzug.

Muss ich den Mangel vorher melden?

Ja. § 536c BGB verpflichtet Sie, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Gemindert ist die Miete zwar schon kraft Gesetzes ab dem Auftreten des Mangels (§ 536 BGB); versäumen Sie die Anzeige, verlieren Sie die Minderung aber für die Zeit, in der der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige nichts unternehmen konnte, und Sie haften für den dadurch vergrößerten Schaden (§ 536c Abs. 2 BGB). Kannte der Vermieter den Mangel bereits, bleibt die Minderung von Anfang an bestehen.

Ist dieses Dokument kostenlos?

Ja. Der Generator für Mietminderung ist vollständig kostenlos — ohne Konto, ohne Wasserzeichen und ohne Mengenbegrenzung.

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